ACHTUNG WICHTIGE MITTEILUNG!
Gem. Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 01.01.2015 dürfen wir nur geeichte Gartenwasserzähler in Abzug bringen. Alle Gartenwasserzähler, mit einem Alter von mehr als 6 Jahren, sind nicht mehr geeicht und müssen bis zum Jahresende getauscht werden, ansonsten können sie nicht abgerechnet werden. Das betrifft z.B. für das Jahr 2022 alle Gartenwasserzähler, die im Jahre 2016 eingebaut wurden.
Gartenwasserzähler können bei Installateuren oder in Fach- bzw. Baumärkten erworben werden und müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Der Abzugszähler ist frostfrei im Gebäude hinter der Hauptzählereinrichtung nach den Regeln der Technik zu installieren. Darüber hinaus müssen die Gartenwasserzähler von geeigneten Fachfirmen eingebaut bzw. getauscht werden. Ist ein Gartenwasserzähler ordnungsgemäß installiert und der Ver- und Entsorgung Norddörfer GmbH gemeldet, werden die auf dem Grundstück nachweislich verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge abgezogen, sofern der Gebührenpflichtige seiner Verpflichtung nachkommt, den Nachweis, der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler, zu führen. Der Wasserzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes nach § 33 Ab. 2 MessEG zur Verwendung von Messgeräten entsprechen und nach dem Ablauf der Eichfrit von 6 Jahren gegen einen geeichten Zähler ausgetauscht werden und bei dem Ver- und Entsorger für Wasser angemeldet werden.
Wenn Sie uns den Wechsel oder Einbau Ihres privaten Gartenwasserzählers (z.B. wegen Ablauf der Eichzeit) mitteilen möchten, benötigen wir folgende Angaben:
Kundennummer, Einbaudatum, Zählernummer, Zählerstand, Einbauort, Eichung oder Konformitätserklärung gültig bis____.
Eine Mitteilung des Zählerstandes muss jährlich erfolgen, anderenfalls wird der Gartenwasserzähler wieder aus unserem System entfernt. Die Ver- und Entsorgung Norddörfer GmbH erhebt für den Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 18,- € jährlich pro Gartenwasserzähler.
Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an unseren Wassermeister, dieser weist nochmals auf die DIN EN 1717 hin.
Beregnungsanlagen – im häuslichen Gebrauch
Bei Beregnungsanlagen ist zu unterscheiden zwischen Überfluranlagen (z.B. Rasensprenger mit oberirdisch verlegtem Schlauch) und Unterfluranlagen, (z.B. im Erdreich installierte Versenkregner oder „Wassersteckdosen“). Überflurberegnungsanlagen können gemäß Flüssigkeitskategorie 3 abgesichert werden, wohingegen Unterflurberegnungsanlagen Flüssigkeitskategorie 5 entsprächen. Auf Grund der Risikominderung in der DIN EN 1717, Tabelle 3, ist im häuslichen Gebrauch eine Absicherung nach Kategorie 4 für Unterflurberegnungsanlagen möglich. Demnach wäre im häuslichen Gebrauch z.B. ein Systemtrenner BA als Absicherung hinreichend.
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